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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 213/00
  4. vom
  5. 20. Dezember 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember
  11. 2000 beschlossen:
  12. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
  13. Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig
  14. verworfen.
  15. Gründe:
  16. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom
  17. 28. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß
  18. gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
  19. Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht
  20. (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag des Angeklagten auf
  21. Wiedereinsetzung unzulässig.
  22. -3-
  23. Eine Auslegung seines Schreibens als Antrag nach § 33 a StPO führt
  24. ebenfalls nicht zum Erfolg, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der
  25. Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
  26. Jähnke
  27. Otten
  28. Fischer
  29. Rothfuß
  30. Elf