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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 200/04
  4. vom
  5. 25. Juni 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
  11. §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Hanau vom 22. März 2004 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung
  14. in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Gründe:
  18. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
  19. StPO). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2004 Bezug, die weder
  20. durch die schriftliche Erwiderung des Angeklagten noch durch das weitere
  21. Vorbringen des Verteidigers vom 14. Juni 2004 ausgeräumt werden.
  22. -3-
  23. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 7. August
  24. 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.).
  25. Rissing-van Saan
  26. Detter
  27. Rothfuß
  28. Otten
  29. Fischer