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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 197/17
  4. vom
  5. 11. Juli 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Gießen vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
  16. der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  17. nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in
  18. nicht geringer Menge, Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und
  19. Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
  20. ist.
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  22. Appl
  23. Krehl
  24. Bartel
  25. ECLI:DE:BGH:2017:110717B2STR197.17.0
  26. Zeng
  27. Grube