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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 187/12
  4. vom
  5. 26. Juni 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen versuchten Totschlags u.a.
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 gemäß § 349
  13. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  14. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Dezember 2011, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  15. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
  16. an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung
  21. zu Jugendstrafen von fünf Jahren und zwei Monaten bzw. von vier Jahren verurteilt und eine nicht zu beanstandende Adhäsionsentscheidung getroffen. Die
  22. auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten
  23. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
  24. -3-
  25. 2
  26. 1. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der
  27. Angeklagten ergeben. Soweit die Strafkammer nicht nachvollziehbar einen versuchten Mord aus Habgier verneint und einen versuchten Raub mit Todesfolge
  28. nicht erörtert hat, beschwert dies die Angeklagten nicht.
  29. 3
  30. 2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung dieser beiden Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte G.
  31. seit 2005 andauernd und zwischenzeitlich wahl-
  32. los, seit 2009 verstärkt, wahllos Drogen (Gras, Crystal, Amphetamin), was zu
  33. seinem schulischen und beruflichen Scheitern führte und seine soziale Situation
  34. massiv verschlechterte. Bei dem Angeklagten S.
  35. kam es neben dem
  36. Konsum von Alkohol regelmäßig am Wochenende zum Konsum von hauptsächlich chemischen Drogen, z.B. Crystal und Amphetamin. Beide Angeklagte
  37. begingen den nächtlichen Raubüberfall unter dem Einfluss von Alkohol und
  38. Drogen mit dem Ziel, Geld für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu erbeuten.
  39. Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine
  40. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
  41. 4
  42. Über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
  43. -4-
  44. (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Im Hinblick auf § 5
  45. Abs. 3 JGG waren auch die gegen die Angeklagten verhängten, an sich nicht
  46. zu beanstandenden Jugendstrafen aufzuheben.
  47. Ernemann
  48. Fischer
  49. Eschelbach
  50. Appl
  51. Ott