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773 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 186/10
  4. vom
  5. 12. Mai 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
  13. vom 18. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen
  14. Diebstahls schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Fischer
  17. Athing
  18. Appl
  19. Roggenbuck
  20. Schmitt