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874 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 186/02
  4. vom
  5. 7. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Mordes u. a.
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
  13. StPO beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Trier vom 4. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
  16. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
  17. Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die lebenslange
  18. Freiheitsstrafe jeweils als Gesamtstrafe verhängt ist.
  19. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  20. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  21. Auslagen zu tragen.
  22. Rissing-van Saan
  23. Detter
  24. Otten
  25. Bode
  26. Elf