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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 182/03
  4. vom
  5. 3. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. bzgl. d. Angekl. zu 1.:
  12. wegen Totschlags
  13. bzgl. d. Angekl. zu 2. und 3.: wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  16. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2002 werden als unbegründet
  17. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
  18. Zwar hat der Tatrichter beim Angeklagten S.
  19. bei der Vernei-
  20. nung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.
  21. Die Angeklagten S.
  22. und I.
  23. haben die Kosten ihrer
  24. Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
  25. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  26. -3-
  27. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten W.
  28. die Kosten
  29. und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
  30. Rissing-van Saan
  31. Athing
  32. Fischer
  33. -
  34. Rothfuß
  35. Roggenbuck