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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 180/18
  4. vom
  5. 10. Juli 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:100718B2STR180.18.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2018 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Darmstadt vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die der Qualifikation des
  18. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung
  19. durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250
  20. Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senat, Beschluss vom
  21. 12. August 2005 – 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449; siehe auch Senat, Beschluss
  22. vom 9. Juli 2004 – 2 StR 170/04). Der Senat schließt jedoch aus, dass dieser
  23. -3-
  24. Rechtsfehler, der den Schuldspruch in der gegebenen Fallkonstellation unberührt lässt, den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
  25. Schäfer
  26. Krehl
  27. Bartel
  28. Eschelbach
  29. Schmidt