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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 174/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 17. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
  13. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  14. Gründe:
  15. Die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO lief am
  16. 10. Januar 2002 ab. Durch Eingang des Telefax-Schreibens vom 10. Januar
  17. 2002 beim Amtsgericht Gera wurde sie nicht gewahrt, weil die darin enthaltene
  18. Revision beim unzuständigen Gericht einging. Beim zuständigen Landgericht
  19. Gera ging das zugehörige Original erst am 14. Januar 2002 und damit verspätet ein. Auf diese Sachlage wurde die Verteidigerin des Angeklagten vom Generalbundesanwalt zweimal hingewiesen, durch Schreiben vom 13. Mai 2002
  20. und durch die Antragsschrift vom 17. Juni 2002. Ein Wiedereinsetzungsantrag
  21. -3-
  22. wurde nicht gestellt. Unter den gegebenen Umständen war für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kein Raum. Die Revision war daher nach § 349
  23. Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
  24. Rissing-van Saan
  25. Detter
  26. Otten
  27. Bode
  28. Elf