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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 167/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 3. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. 4.
  12. bzgl. der Angeklagten 1. und 4.:
  13. wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes
  14. bzgl. der Angeklagten 2. und 3.:
  15. wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes u.a.
  16. -2-
  17. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 gemäß
  18. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  19. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
  20. der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
  21. der Angeklagten ergeben hat.
  22. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte
  23. H.
  24. der Verabredung eines schweren Raubs in Tat-
  25. mehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der Angeklagte S.
  26. der
  27. Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Ausüben
  28. der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig sind.
  29. -3-
  30. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  31. tragen.
  32. Rissing-van Saan
  33. Detter
  34. Rothfuß
  35. Bode
  36. Fischer