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778 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 162/11
  4. vom
  5. 30. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
  13. vom 4. Januar 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des
  14. besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
  15. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
  16. zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Fischer
  19. Schmitt
  20. Eschelbach
  21. Krehl
  22. Ott