Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

62 lines
1.9 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 157/16
  4. vom
  5. 3. Mai 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:030516B2STR157.16.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 gemäß
  12. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
  14. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  15. über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern
  16. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an
  17. eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
  18. Landgerichts zurückverwiesen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Totschlags zu
  22. einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere
  23. der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen
  24. und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
  25. der Verletzung des § 275 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des
  26. unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des
  27. angefochtenen Urteils.
  28. 2
  29. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 25. August 2015 nach
  30. 30 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 23. November 2015
  31. -3-
  32. - und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 10. November 2015 - mit
  33. Gründen zu den Akten gebracht worden ist.
  34. 3
  35. Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle
  36. gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich.
  37. 4
  38. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist
  39. begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht
  40. darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.
  41. Appl
  42. Mutzbauer
  43. Ott
  44. Eschelbach
  45. Zeng