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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 153/04
  4. vom
  5. 25. Juni 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  15. hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  17. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der
  19. Senat an:
  20. -3-
  21. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser
  22. Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist.
  23. Rissing-van Saan
  24. Detter
  25. Rothfuß
  26. Otten
  27. Fischer