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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 152/10
  4. vom
  5. 12. Mai 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2
  13. StPO beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Köln vom 25. November 2009 werden mit der Maßgabe verworfen,
  16. dass hinsichtlich des Angeklagten L.
  17. die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 9. Mai 2008 in die Gesamtstrafe einbezogen ist.
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  20. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
  21. Die am 9. Mai 2008 gegen den Angeklagten L.
  22. verhängte Geldstrafe war entgegen der Ansicht des Landgerichts einzubeziehen, weil
  23. es für § 55 StGB auf die Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen
  24. Urteils ankommt.
  25. Fischer
  26. Athing
  27. Appl
  28. Roggenbuck
  29. Schmitt