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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 142/00
  4. vom
  5. 10. Mai 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. August 1999, soweit es ihn betrifft,
  12. 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
  13. versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub schuldig ist,
  14. 2. im Strafausspruch aufgehoben.
  15. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  16. und
  17. Entscheidung,
  18. auch
  19. über
  20. die
  21. Kosten
  22. des
  23. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
  24. zurückverwiesen.
  25. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  26. Gründe:
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
  28. Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen
  29. versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
  30. -3-
  31. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, führt
  32. zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, ist
  33. aber, soweit er einen darüber hinausreichenden Rechtsmittelerfolg erstrebt, im
  34. Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
  35. 1. Der Schuldspruch ist in zweifacher Hinsicht zu ändern:
  36. a) Zum einen muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Waffendelikte (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) entfallen, da
  37. die Strafverfolgung insoweit verjährt ist; die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 53
  38. Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war nach der letztmaligen Unterbrechungshandlung vom 19. November 1992 (SA Bd. IV Bl. 802)
  39. schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. Juni 1999 (SA Bd. VI
  40. Bl. 1219) abgelaufen.
  41. b) Zum anderen besteht zwischen dem versuchten schweren Raub und
  42. dem Totschlagsversuch - entgegen der Annahme des Landgerichts - Tateinheit
  43. (§ 52 Abs. 1 StGB). Den Feststellungen zufolge wollte der Angeklagte durch
  44. Abgabe der mit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuerten Pistolenschüsse den
  45. Zeugen S. "zum Anhalten zwingen, da er nach wie vor davon ausging, ohne
  46. den Zeugen S. und die diesem bekannte Code-Nummer nicht in das Gebäude
  47. gelangen zu können" (UA S. 51). Die Abgabe der Schüsse stellte sich daher
  48. nicht nur als Totschlagsversuch dar, sondern war zugleich eine im Sinne der
  49. Fortsetzung des versuchten schweren Raubes tatbestandsmäßige Gewalthandlung.
  50. Der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO
  51. nicht entgegen; denn der Angeklagte, der zwar den Totschlagsvorsatz geleug-
  52. -4-
  53. net hat, im übrigen aber geständig war, hätte sich auch gegen den geänderten
  54. Schuldvorwurf nicht wirksam verteidigen können.
  55. 2. Mit der Schuldspruchänderung ist den Einzelstrafen und der hieraus
  56. gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen. Der Senat kann sich
  57. hier auch nicht dazu verstehen, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren eine
  58. gleich hohe Einzelstrafe zu setzen, da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist,
  59. daß bei zutreffender Annahme nur einer Tat und Wegfall der ausdrücklich
  60. straferschwerend berücksichtigten Waffendelikte (UA S. 81) auf eine geringere
  61. Strafe erkannt worden wäre. Daher ist der Strafausspruch aufzuheben. Dagegen können die Feststellungen insgesamt aufrechterhalten bleiben; Ergänzungen, die mit ihnen vereinbar sind, schließt das nicht aus.
  62. Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß es nicht ausreicht, eine überlange Verfahrensdauer, wie sie im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist (UA S. 58, 79 f, 81 f, 83), allgemein strafmildernd zu berücksichtigen; vielmehr muß das Ausmaß der hierwegen gewährten Strafmilderung
  63. -5-
  64. in den Urteilsgründen konkret bezeichnet und exakt bestimmt werden (BVerfG
  65. NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12, 13;
  66. BGHSt 45, 308).
  67. Jähnke
  68. Niemöller
  69. Otten
  70. Bode
  71. Rothfuß