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249 lines
6.4 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 2 StR 100/15
  5. vom
  6. 7. Januar 2016
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
  10. ECLI:DE:BGH:2016:070116U2STR100.15.0
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
  13. 7. Oktober 2015, in der Sitzung am 7. Januar 2016, an denen teilgenommen
  14. haben:
  15. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  16. Prof. Dr. Fischer,
  17. die Richter am Bundesgerichtshof
  18. Prof. Dr. Krehl,
  19. Dr. Eschelbach,
  20. die Richterinnen am Bundesgerichtshof
  21. Dr. Ott,
  22. Dr. Bartel,
  23. Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  24. in der Verhandlung,
  25. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  26. bei der Verkündung
  27. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  28. Rechtsanwalt
  29. in der Verhandlung
  30. als Verteidiger des Angeklagten,
  31. Rechtsanwalt
  32. in der Verhandlung
  33. als Vertreter der Nebenklägerin K.
  34. W.
  35. Justizhauptsekretärin
  36. in der Verhandlung,
  37. Justizangestellte
  38. bei der Verkündung
  39. als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
  40. für Recht erkannt:
  41. ,
  42. -3-
  43. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  44. Mühlhausen vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.
  45. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  46. tragen.
  47. Von Rechts wegen
  48. Gründe:
  49. 1
  50. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
  51. Kindern in drei Fällen und Sich-Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
  52. und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die dagegen
  53. gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen
  54. Erfolg.
  55. 2
  56. 1. Der Angeklagte war ein guter Freund des Zeugen S.
  57. und häufig
  58. bei diesem zu Gast. Dabei lernte er auch Anfang des Jahres 2012 die damals
  59. zehn Jahre alte Geschädigte K.
  60. zusammen mit dessen Tochter F.
  61. W.
  62. kennen, die den Zeugen S.
  63. regelmäßig besuchte. Die beiden
  64. Kinder sind Töchter der früheren Lebensgefährtin des Zeugen S.
  65. W.
  66. 3
  67. , von der dieser sich im Jahre 2011 getrennt hatte.
  68. , C.
  69. -4-
  70. Bei seinen Besuchen war der Angeklagte regelmäßig von seiner damaligen Verlobten
  71. E.
  72. und ihrem gemeinsamen Kind P.
  73. wie er auch und die "Besuchskinder" des Zeugen S.
  74. übernachteten. Üblicherweise schlief K.
  75. W.
  76. begleitet, die
  77. in dessen Wohnung
  78. im Wohnzimmer auf dem
  79. dortigen Sofa. Der Angeklagte legte sich bei mehreren Gelegenheiten zu ihr auf
  80. das Sofa.
  81. 4
  82. a) Dabei kam es an drei nicht näher bestimmbaren Abenden im Zeitraum
  83. zwischen Februar und Oktober 2012 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten,
  84. der sich - jeweils mit einer Jogginghose und einem T-Shirt bekleidet - zu K.
  85. legte und zunächst mir ihr redete. Anschließend berührte er in sexueller
  86. Absicht die Zeugin zunächst auf der Kleidung an ihrem Geschlechtsteil, um ihr
  87. sodann Schlafanzughose und Schlüpfer herunter zu ziehen und die Schamlippen des Kindes mit seiner Hand zu berühren und zu streicheln, ohne jedoch mit
  88. dem Finger einzudringen. Der Angeklagte beendete seine Berührungen ohne
  89. äußeren Anlass.
  90. 5
  91. b) Im Frühjahr bat der Angeklagte den Zeugen S.
  92. K.
  93. W.
  94. um Nacktfotos von
  95. . Daraufhin machte dieser am 11. Mai 2012 mit ihrem Einver-
  96. ständnis mehrere Fotos von ihr, wobei auf diesen teils das unbedeckte Geschlechtsteil, teils der unbedeckte Po und teils auch die unbedeckte Brust des
  97. Kindes zu sehen sind. Die von ihm gefertigten Aufnahmen übersandte der Zeuge per Skype an den Angeklagten, der diese zeitweise sowohl auf dem von ihm
  98. genutzten Laptop als auch auf seinem Handy abspeicherte.
  99. 6
  100. Am folgenden Tag fertigte der Zeuge S.
  101. weitere Bilder von K.
  102. , die das Kind vollständig entkleidet und in eindeutig sexual bezogenen Posen mit Präsentation des unbedeckten Geschlechtsteils, der unbedeckten Brust
  103. und teilweise auch des gesamten Dammbereichs zeigen. Dabei spreizt K.
  104. auf mehreren Fotos ihre Vagina und führt zudem einen Kugelschreiber in
  105. -5-
  106. ihre Scheide ein. Auch diese Fotos sandte der Zeuge S.
  107. an den Angeklag-
  108. ten, der sie abspeicherte.
  109. 7
  110. c) Vom weitergehenden Vorwurf eines schweren sexuellen Missbrauchs
  111. durch Vornahme eines Oralverkehrs bei dem Angeklagten sprach ihn das
  112. Landgericht frei.
  113. 8
  114. d) Soweit der zu den Tatvorwürfen schweigende Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden ist, hat sich das Landgericht vor allem auf
  115. die Angaben der Zeugin K.
  116. W.
  117. gestützt, die durch den Zeugen S.
  118. und - was das gemeinsame Liegen auf dem Sofa anbelangt - durch die Zeuginnen E.
  119. K.
  120. und F.
  121. W.
  122. W.
  123. bestätigt worden seien. Sowohl die Zeugin
  124. als auch der Zeuge S.
  125. seien glaubhaft. Im Hinblick auf die
  126. Verurteilung nach § 184b Abs. 4 StGB beruhen die Feststellungen der Kammer
  127. vor allem auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bildern,
  128. die der Angeklagte noch im Besitz hatte, als er diese mit einer Strafanzeige gegen den Zeugen S.
  129. am 7. Februar 2013 den Strafverfolgungsbehörden über-
  130. gab.
  131. 9
  132. 2. Die Verurteilung des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
  133. 10
  134. a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts in den Fällen II. 1-3 begegnet
  135. keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat sich bei
  136. ihrer Überzeugungsbildung auf die Angaben der Zeugin K.
  137. W.
  138. ge-
  139. stützt, deren Angaben sie für glaubhaft betrachtet hat. Dagegen ist von Rechts
  140. wegen nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die Angaben der Zeugen C.
  141. W.
  142. , E.
  143. und S.
  144. nicht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
  145. auszugehen ist und deshalb die hierfür geltenden strengeren Maßstäbe bei der
  146. Überzeugungsbildung nicht zur Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung heranzuziehen sind. Das Landgericht hat in den Blick genommen, dass es
  147. -6-
  148. sich bei der Zeugin K.
  149. W.
  150. auch im Hinblick auf ihr Aussageverhalten
  151. in der Hauptverhandlung und den Umstand, dass sie weitergehende belastende
  152. Angaben gemacht hat, die sie ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, um
  153. eine "problematische" Aussageperson handelt. Wenn die Strafkammer ihr mit
  154. Blick auf die Aussageentstehung und auch eine, wenn auch knappe, Analyse
  155. ihrer Aussage gleichwohl (partiell) Glauben schenkt, weist dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
  156. 11
  157. b) Auch die Verurteilungen in den Fällen II. 4 und 5 sind rechtlich ohne
  158. Bedenken.
  159. 12
  160. Dass nicht sämtliche der von der Strafkammer in ihrem Urteil in Bezug
  161. genommenen Bilder kinderpornographische Schriften im Sinne von § 184b
  162. Abs. 1 StGB sind, berührt den Schuldspruch nicht und gefährdet im Übrigen
  163. auch - da die Strafkammer auf die Zahl der Bilder, die der Angeklagte sich verschafft hat, nicht abgestellt hat - den Tatumfang nicht.
  164. Fischer
  165. Krehl
  166. Ott
  167. Eschelbach
  168. Bartel