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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 98/01
  4. 2 AR 48/01
  5. vom
  6. 11. April 2001
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Diebstahls
  10. Az.: 7 Ls J 568 Js 200291/2001 Amtsgericht Weißenfels
  11. Az.: ARs 1/01 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 beschlossen:
  14. Der Beschluß des Jugendschöffengerichts Vechta vom 3. August
  15. 2000, mit dem das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Jugendschöffengericht in Weißenfels abgegeben wurde, wird aufgehoben.
  16. Das Jugendschöffengericht Vechta bleibt für die Entscheidung
  17. und Verhandlung über die Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 12. Mai 2000 zuständig.
  18. Gründe:
  19. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
  20. an, der zutreffend ausgeführt hat.
  21. "Die Abgabe eines Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig,
  22. wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1995 - 2 ARs
  23. 39/95 - und vom 9. August 1995 - 2 ARs 250/95 -). Das ist hier nicht der Fall.
  24. Die Anklageschrift ging am 5. Juni 2000 bei dem Jugendschöffengericht in
  25. -3-
  26. Vechta ein (SA Bd. IV Bl. 105). Zu dieser Zeit war der Wohnsitzwechsel, der
  27. am 29. Februar 2000 stattfand (SA Bd. IV Bl. 123), bereits vollzogen. Die Verfahrensabgabe ist damit unzulässig."
  28. Jähnke
  29. Detter
  30. Fischer
  31. Bode
  32. Elf