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881 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 96/15
  4. 2 AR 48/15
  5. vom
  6. 16. April 2015
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. Az.: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14 Amtsgericht Cuxhaven
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. April 2015 beschlossen:
  12. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs
  13. wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs
  17. vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem
  18. der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
  19. -3-
  20. 2
  21. Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
  22. sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.
  23. Vorsitzender Richter am BGH
  24. Prof. Dr. Fischer ist an der
  25. Unterschrift gehindert.
  26. Krehl
  27. Krehl
  28. Eschelbach
  29. Ott
  30. Zeng