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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 96/13
  4. 2 AR 75/13
  5. vom
  6. 17. April 2013
  7. in dem Ermittlungsverfahren
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. 3.
  12. wegen Betruges
  13. Antragsteller:
  14. Az.: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft München I
  15. Az.: 18 Zs 131/09 Generalstaatsanwaltschaft München
  16. Az.: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht München
  17. -2Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2013 beschlossen:
  18. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
  19. Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.:
  20. 2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
  21. weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten
  22. werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
  23. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen
  27. Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig.
  28. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
  29. StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
  30. Becker
  31. Berger
  32. Krehl