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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 96/03
  4. 2 AR 75/03
  5. vom
  6. 16. April 2003
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Raubes u. a.
  10. Az.: 41 Js 1832/02 jug. Staatsanwaltschaft Ansbach
  11. Az.: 1 Ls 41 Js 1832/02 jug. Amtsgericht Ansbach
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:
  14. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rudolstadt zuständig.
  15. Gründe:
  16. Die Staatsanwaltschaft Ansbach legt dem am 24. Januar 1987 geborenen Angeklagten 29 teils allein, teils in wechselnder Beteiligung mit gesondert
  17. verfolgten und teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern begangene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 19. November 2002 ist am 14. Januar 2003 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Seit dem
  18. 1. Februar 2003 ist der an einer leichten Intelligenzminderung leidende Angeklagte zu erzieherischen Zwecken für voraussichtlich längere Zeit in das
  19. Pädagogium .
  20. in
  21. B.
  22. aufgenommen worden. Das
  23. Amtsgericht Ansbach hat auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten und
  24. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG
  25. durch Beschluß vom 25. Februar 2003 an das für
  26. B.
  27. zuständige
  28. Amtsgericht Rudolstadt abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme abgelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das
  29. zuständige Gericht zu bestimmen.
  30. Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist
  31. das Jugendschöffengericht Rudolstadt. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruck
  32. kommende Grundsatz, daß Jugendliche sich vor dem für ihren Aufenthaltsort
  33. zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn
  34. -3-
  35. die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungen
  36. liegen hier nicht vor. Der Verteidiger hat ein vollumfängliches Geständnis des
  37. Angeklagten in der Hauptverhandlung angekündigt, so daß die Ladung von
  38. Zeugen nicht erforderlich sein wird.
  39. Rissing-van Saan
  40. Detter
  41. Otten
  42. Bode
  43. Roggenbuck