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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 84/03
  4. 2 AR 65/03
  5. vom
  6. 16. April 2003
  7. in der Bewährungssache
  8. gegen
  9. wegen Diebstahls
  10. Az.: BwR Amtsgericht Traunstein
  11. Az.: 1 Ds 331 Js 313/00 (64/01) Bew. Amtsgericht Brakel
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 2003 beschlossen:
  14. Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
  15. Gründe:
  16. In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines
  17. der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung
  18. muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit
  19. nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3; BGHR StPO § 464 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sich
  20. hier.
  21. Zuständig ist das Amtsgericht Holzminden, das am Zuständigkeitsstreit
  22. bisher nicht beteiligt war.
  23. Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO
  24. zunächst das Amtsgericht Traunstein zuständig geworden, weil sein Urteil zuletzt ergangen ist. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das Amtsgericht
  25. Holzminden übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an
  26. das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2
  27. Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile
  28. -3-
  29. angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine
  30. geringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen
  31. sind (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.).
  32. Rissing-van Saan
  33. Detter
  34. Otten
  35. Bode
  36. Roggenbuck