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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 63/18
  4. 2 AR 55/18
  5. vom
  6. 3. Mai 2018
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Vergehen gemäß §§ 186 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 106
  10. Abs. 1, 109 UrHG, § 25 Abs. 2 StGB
  11. Vertreten durch: Rechtsanwalt
  12. Az.: 3 Cs 140 Js 23469/16 Amtsgericht Wiesloch
  13. ECLI:DE:BGH:2018:030518B2ARS63.18.0
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Antragstellerin am 3. Mai 2018 beschlossen:
  16. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesloch (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js
  21. 23469/16) hat gegen die Angeklagte am 28. Dezember 2015 durch Strafbefehl
  22. eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,-- Euro verhängt. Auf die Rüge
  23. fehlender örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesloch und den Antrag
  24. vom 6. Oktober 2016, das Verfahren an das für den „Tatort“ zuständige Amtsgericht Halle, zu verweisen, hat das Amtsgericht Wiesloch mit Urteil vom
  25. 21. November 2017 den Einspruch der zum Hauptverhandlungstermin nicht
  26. erschienenen Angeklagten gegen den Strafbefehl verworfen. Mit Schreiben
  27. vom 20. Dezember 2017 hat der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Berufung gegen das Urteil vom
  28. 21. November 2017 eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
  29. Stand hat das Amtsgericht Wiesloch mit Beschluss vom 8. Februar 2018 verworfen.
  30. 2
  31. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragt der Verteidiger der Angeklagten beim Bundesgerichtshof die Bestimmung des Landgerichts Bielefeld
  32. – Wirtschaftskammer für Urheberrechtssachen – als zuständiges Gericht für
  33. -3-
  34. das beim Amtsgericht Wiesloch (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js 23469/16) anhängige Strafverfahren.
  35. II.
  36. 3
  37. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
  38. „1. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Der
  39. Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unstatthaft. Die
  40. Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den
  41. Bundesgerichtshof nach § 13a StPO oder als gemeinschaftliches
  42. oberes Gericht nach § 14 StPO sowie einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.
  43. a) An einem zuständigen Gericht im Sinne des § 13a StPO fehlt es,
  44. wenn die Anwendung der §§ 7-11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter
  45. keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt.
  46. Der Weg für die Anwendung von § 13a StPO ist dabei erst dann
  47. eröffnet, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht
  48. anhand teleologischer Erwägungen durch die erweiterte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung begründet werden kann (vgl.
  49. Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 27. Auflage, 2016, § 13a Rn. 4). Hier
  50. wäre bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls
  51. eine Zuständigkeit am Wohnort der Angeklagten begründet (§ 8
  52. Abs. 1 StPO).
  53. -4-
  54. b) Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte vorliegt. Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesloch ist beim
  55. Erlass des Strafbefehls erkennbar von seiner Zuständigkeit ausgegangen (§ 408 Abs. 3 Satz 1 StPO) und kein anderes Gericht
  56. an dem Verfahren beteiligt worden.
  57. c) Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf
  58. ein anderes zuständiges Gericht im Sinne des § 12 Abs. 2 StPO
  59. scheidet aus, da dieser nur bis zum Erlass des Urteils, also nicht
  60. im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  61. 9. Januar 1985 – 2 ARs 412/84 –, BGHSt 33, 111 ff.).
  62. 2. Der Bundesgerichtshof ist auch nicht zur Überprüfung der örtlichen
  63. Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesloch berufen. Zwar können
  64. Rechtsmittelgerichte die Sache nach § 328 Abs. 2 StPO und § 355
  65. StPO an das zuständige Gericht verweisen, wenn das angefochtene
  66. Urteil von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassen worden war.
  67. Der Bundesgerichtshof ist jedoch kein Rechtsmittelgericht im Instanzenzug gegen ein Urteil des Strafrichters.
  68. 3. Dahinstehen kann, dass die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich
  69. zuständiges Gericht im ersten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl.
  70. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 – 2 ARs 201/69 –, BGHSt 23,
  71. 79 ff.) und eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, da das Landgericht
  72. im vorliegenden Verfahren weder nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht
  73. des ersten Rechtszugs noch nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhand-
  74. -5-
  75. lung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein
  76. Urteil des Schöffengerichts zuständig wäre (§ 74c Abs. 1 GVG).“
  77. 4
  78. Dem schließt sich der Senat an.
  79. Schäfer
  80. Appl
  81. Bartel
  82. Krehl
  83. Grube