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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 ARs 56/02
  3. 2 AR 33/02
  4. BESCHLUSS
  5. vom
  6. 13. März 2002
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. Az.: 8 Ds 28 Js 1219/01 - 240/01 Amtsgericht Borken
  12. Az.: 6 Ds 42/02 jug. Amtsgericht Rheinberg
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. März 2002 beschlossen:
  15. 1. Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Borken vom
  16. 8. Februar 2002 wird aufgehoben.
  17. 2. Dieses Gericht bleibt zur Verhandlung und Entscheidung über
  18. die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster - Zweigstelle
  19. Bocholt - vom 10. Dezember 2001 zuständig.
  20. Gründe:
  21. In ihrer Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Borken legt die
  22. Staatsanwaltschaft den beiden geständigen Angeklagten einen gemeinschaftlichen Diebstahl an ihrem Wohnort Borken zur Last. Dem Angeklagten K.
  23. konnte die Anklage noch in Borken zugestellt werden. Dem Angeklagten S.
  24. mußte die Anklage in Hagen-Haspe zugestellt werden, wo er sich inzwischen
  25. aufhält. Der Eröffnungsbeschluß und die Ladung zur Hauptverhandlung konnten dem Angeklagten K.
  26. nicht mehr in Borken, sondern in Rheinberg zuge-
  27. stellt werden, wo er sich inzwischen bei seiner Mutter aufhält.
  28. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Borken hat durch Beschluß vom
  29. 8. Februar 2002 das gesamte Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 42 Abs. 3 JGG an den Jugendrichter des Amtsgerichts Rheinberg abgegeben, weil der Angeklagte K.
  30. nach der Anklageerhebung seinen
  31. Aufenthalt gewechselt habe und sich jetzt in Rheinberg aufhalte.
  32. -3-
  33. Der Jugendrichter in Rheinberg hat die Übernahme abgelehnt. Die Jugendrichterin in Borken hat beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
  34. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG für eine Abgabe des gesamten Verfahrens an das Amtsgericht Rheinberg liegen nicht vor. Nach Aktenlage ist zwar davon auszugehen, daß beide Angeklagte nach der Anklageerhebung ihren Aufenthalt gewechselt haben, der Angeklagte K.
  35. nach Rheinberg und der Angeklagte S.
  36. Angeklagten S.
  37. von Borken
  38. von Borken nach Hagen. Für den
  39. besteht jedoch in Rheinberg kein Gerichtsstand, weder
  40. nach § 42 Abs. 1 JGG, noch nach §§ 7 ff. StPO. Dieser Angeklagte würde daher mit einer Verfahrensabgabe an das Amtsgericht Rheinberg seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Trennung des Verfahrens ist aus prozeßökonomischen Gründen nicht angezeigt.
  41. Auch nach § 12 Abs. 2 StPO kann dem Jugendrichter in Rheinberg die
  42. Zuständigkeit für das gesamte Verfahren nicht übertragen werden, da das gemeinschaftliche obere Gericht nur an ein solches Gericht verweisen kann, das
  43. bereits bei Eröffnung des Verfahrens zuständig war (BGHSt 13, 209, 217).
  44. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Borken ist daher aufzuheben.
  45. Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
  46. Jähnke
  47. Bode
  48. Fischer
  49. Otten
  50. Elf