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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 53/00
  4. 2 AR 27/00
  5. vom
  6. 30. März 2000
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
  10. Az.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht München
  11. Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
  12. -2-
  13. Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. März 2000 beschlossen:
  14. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht
  15. und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
  16. Gründe:
  17. Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds
  18. 333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs
  19. Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München die
  20. nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem
  21. Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinen
  22. Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts München
  23. vom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteilten
  24. auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt
  25. worden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung
  26. zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem
  27. Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten
  28. hat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig erklärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das Amtsgericht
  29. München hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht Berlin-
  30. -3-
  31. Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.
  32. Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in beiden Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453
  33. StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren die
  34. Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht
  35. Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2
  36. StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender
  37. Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Bewährungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene
  38. Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein
  39. Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in LöweRosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hier
  40. jedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren
  41. -4-
  42. Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem Amtsgericht
  43. Berlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danach
  44. weiterhin für diese Entscheidungen zuständig.
  45. Jähnke
  46. Niemöller
  47. Rothfuß
  48. Otten
  49. Ernemann