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4.7 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 470/17
  4. 2 AR 275/17
  5. vom
  6. 25. Oktober 2017
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen leichtfertiger Geldwäsche
  10. Az.:
  11. Az.:
  12. Az.:
  13. 546 Cs-805 Js 262/17-116/17 Amtsgericht Aachen
  14. 97 Qs-805 Js 262/17-12/17 Landgericht Aachen
  15. 805 Js 262/17 Staatsanwaltschaft Aachen
  16. ECLI:DE:BGH:2017:251017B2ARS470.17.0
  17. -2-
  18. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2017 beschlossen:
  19. Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a
  20. StPO dem Landgericht / Amtsgericht Aachen übertragen.
  21. Gründe:
  22. I.
  23. 1
  24. Die Staatsanwaltschaft Aachen führt gegen den türkischen Staatsangehörigen K.
  25. leichtfertigen
  26. B.
  27. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
  28. Geldwäsche.
  29. Diesem
  30. Ermittlungsverfahren
  31. liegt
  32. folgender
  33. Tatverdacht zugrunde: Zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 5. März 2015
  34. wurde
  35. der
  36. Zeugin
  37. D.
  38. J.
  39. aus
  40. A.
  41. unbekannten Täter, der sich ihr unter dem Namen „M.
  42. durch
  43. A.
  44. einen
  45. “ vorgestellt
  46. hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ihre Personaldaten seien in
  47. Spielerbörsen in der Türkei erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in
  48. die Türkei überweisen. Die Zeugin überwies daraufhin am 27. Februar 2015
  49. und 5. März 2015 insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten, der
  50. sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem
  51. unbekannten Täter namens „H.
  52. “ bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für
  53. finanzielle Transaktionen aus Deutschland in die Türkei zur Verfügung zu
  54. stellen. Der Beschuldigte hob das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem
  55. unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er
  56. vereinbarungsgemäß 50 Türkische Lira. Der Beschuldigte hat sich anlässlich
  57. -3-
  58. seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg dahin eingelassen, im Winter 2015
  59. einen „H.
  60. “ kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in Deutsch-
  61. land würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne „H.
  62. nicht selbst erhalten. „H.
  63. “ das Geld
  64. “ habe ihn deshalb gebeten, eine Transaktion auf
  65. sein Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein „Taschengeld“ in Höhe von 50 Türkischen Lira pro Transaktion zu übergeben. Er habe
  66. sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei- bis viermal Geld bei
  67. einer ihn nicht mehr erinnerlichen Bank für „H.
  68. “ abgehoben.
  69. II.
  70. 2
  71. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht / Amtsgericht Aachen zu
  72. übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig,
  73. da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen
  74. Gericht fehlt (§ 13a StPO).
  75. 3
  76. Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand
  77. begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu
  78. haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die Zeugin D.
  79. J.
  80. aus A.
  81. durch einen nicht näher bekannten Täter, der
  82. sich ihr gegenüber als „M.
  83. A.
  84. “ vorgestellt hatte, betrügerisch dazu
  85. veranlasst wurde, am 27. Februar und 5. März 2015 in vier Transaktionen
  86. insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen. Ob der
  87. Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht auf seine Angaben
  88. und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich
  89. ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die ihm weitergelei-
  90. -4-
  91. teten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB
  92. herrühren. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf
  93. seinem Konto eingegangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an „H.
  94. einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
  95. weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne
  96. von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an
  97. dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013
  98. – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253 mwN).
  99. 4
  100. Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB
  101. nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen Deutschen
  102. begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs
  103. 91/13, NStZ-RR 2013, 253). Darüber hinaus erscheint es nicht von vorn herein
  104. fernliegend, dass eine leichtfertige Geldwäsche in der Türkei strafbar ist. Ob
  105. dies der Fall ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung
  106. insoweit durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom
  107. 1. April 2014 – 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO,
  108. 7. Aufl., § 13a Rn. 5).
  109. Appl
  110. Eschelbach
  111. Wimmer
  112. Bartel
  113. Grube