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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 441/06
  4. 2 AR 260/06
  5. vom
  6. 27. Oktober 2006
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
  10. nicht geringer Menge
  11. Az.: 184 VRs 87/02 Staatsanwaltschaft Köln
  12. Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht Köln
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 2006 beschlossen:
  15. 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. August
  16. 2006 wird aufgehoben.
  17. 2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die
  18. nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 6. Mai 2002 (646 Ls 34/02) beziehen, zuständig.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat gegen den Verurteilten - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe
  23. von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
  24. Nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit hat die Staatsanwaltschaft Köln
  25. beim Amtsgericht Köln den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbuße nicht gezahlt hatte.
  26. 2
  27. Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an
  28. das Amtsgericht Erfurt - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte
  29. nunmehr in Erfurt aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt verweigert die Übernahme.
  30. -3-
  31. II.
  32. 3
  33. Die Abgabe des Verfahrens nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.
  34. 4
  35. § 58 JGG gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn materielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).
  36. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender vom Jugendschöffengericht Köln unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
  37. zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sachlage käme allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gemäß § 462 a Abs. 2
  38. Satz 2, § 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in Betracht, nicht hingegen eine solche an den örtlichen Jugendrichter. Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln.
  39. Rissing-van Saan
  40. Bode
  41. Roggenbuck
  42. Otten
  43. Appl