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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 386/04
  4. 2 AR 250/04
  5. vom
  6. 4. März 2005
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Urkundenfälschung u.a.
  10. Az.: 560 Js 8995/04 Staatsanwaltschaft Osnabrück
  11. Az.: 180 Js 962/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg
  12. Az.: 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 Amtsgericht Meschede
  13. Az.: 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 Amtsgericht Bad Iburg
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 2005 gemäß § 13 StPO beschlossen:
  16. Der Antrag des Amtsgerichts Meschede, das dort anhängige Verfahren 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 zu dem beim Amtsgericht Bad
  17. Iburg anhängigen Verfahren 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 zu
  18. verbinden, wird zurückgewiesen.
  19. Gründe:
  20. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat gegen den Angeklagten beim
  21. Amtsgericht Bad Iburg Anklage erhoben, die Staatsanwaltschaft Arnsberg beim
  22. Amtsgericht Meschede. Beide Gerichte haben das Hauptverfahren eröffnet.
  23. Das Amtsgericht Meschede hat beantragt, das dort anhängige Verfahren zu
  24. dem beim Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Verfahren zu verbinden. Das
  25. Amtsgericht Bad Iburg ist bereit, das Verfahren zu übernehmen.
  26. Der Antrag, die beiden Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO miteinander
  27. zu verbinden, hat keinen Erfolg. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten
  28. Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig
  29. gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden
  30. werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteiligten
  31. Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung
  32. -3-
  33. der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag der
  34. Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere
  35. Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Voraussetzungen für eine Verbindung sind
  36. hier nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaften Arnsberg und Osnabrück hatten
  37. bisher keine Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verfahrensverbindung zu
  38. äußern und haben auch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrensverbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht
  39. aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften.
  40. Rissing-van Saan
  41. Bode
  42. Rothfuß
  43. Otten
  44. Roggenbuck