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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 347/02
  4. 2 AR 182/02
  5. vom
  6. 27. November 2002
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. 3.
  12. wegen Totschlags
  13. Az.: 14 Js 27/00, 11 Ks Landgericht Darmstadt
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. November 2002 beschlossen:
  16. Die als "Gegenvorstellung hilfsweise Revision" bezeichnete Eingabe der Angeklagten und der Pfarrerin
  17. C.
  18. vom
  19. 9. Oktober/30. September 2002 gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002 wird zur weiteren Veranlassung dem Landgericht Darmstadt zugeleitet.
  20. Gründe:
  21. Bei dem von der Pfarrerin
  22. C.
  23. unterzeichneten Schrei-
  24. ben an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der gebotenen Auslegung (§ 300 StPO) um eine beim unzuständigen Gericht verspätet (§ 341 StPO) und mit unzulässiger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO)
  25. eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002. Der Vorgang ist deshalb dem insoweit zuständigen Landgericht
  26. Darmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits anhängigen Revisionsverfahren zuzuleiten. Auch für eine Entscheidung über die weitere Untersuchungshaft
  27. der
  28. An-
  29. -3-
  30. geklagten ist eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben (§ 126 Abs. 2
  31. StPO). Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO liegen - jedenfalls gegenwärtig - nicht vor.
  32. Rissing-van Saan
  33. Bode
  34. Rothfuß
  35. Otten
  36. Fischer