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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 323/03
  4. 2 AR 210/03
  5. vom
  6. 16. September 2003
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Diebstahls
  10. Az.: 431 Cs 951 Js 161203/02 Amtsgericht Fürth
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. September 2003 beschlossen:
  13. Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bergheim zu übertragen, wird abgelehnt.
  14. Gründe:
  15. 1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte
  16. Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl.
  17. vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03). Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 411
  18. Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und
  19. damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht
  20. keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO.
  21. -3-
  22. 2. Im übrigen erscheint die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen
  23. Voraussetzungen unterstellt - auch nicht sachdienlich. Wie sich aus den Akten
  24. ergibt, war die Angeklagte im Juni 2003 zu einem Urlaub in Polen. Es dürfte ihr
  25. deshalb auch möglich sein, den Termin bei dem Amtsgericht Fürth wahrzunehmen.
  26. Rissing-van Saan
  27. RiBGH Detter ist wegen
  28. Urlaubs an der Unterschrift
  29. gehindert.
  30. Rissing-van Saan
  31. Rothfuß
  32. Otten
  33. Roggenbuck