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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 ARs 321/01
  3. 2 AR 188/01
  4. BESCHLUSS
  5. vom
  6. 5. Dezember 2001
  7. in der Bewährungssache
  8. betreffend
  9. Az.: 614 Ls 91/97 Amtsgericht Köln
  10. Az.: 2 AR 31/01 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen:
  13. Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
  14. zur Bewährung ist das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig.
  15. Gründe:
  16. Das Amtsgericht Köln hat die Bewährungsaufsicht durch Beschluß vom
  17. 25. September 2001 an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übertragen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht
  18. Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, es sei
  19. dort nichts zu überprüfen, was nicht auch in Köln erfolgen könne; es erachtet
  20. die Abgabe wegen Willkürlichkeit für unwirksam.
  21. Die Abgabe durch das Amtsgericht Köln an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Anhaltspunkte für die
  22. Annahme objektiver Willkürlichkeit der Abgabeentscheidung sind nicht ersichtlich. Willkürlich ist die Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Gründe fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
  23. -3-
  24. sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200; Senatsbeschlüsse vom
  25. 30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95).
  26. Jähnke
  27. Otten
  28. Fischer
  29. Rothfuß
  30. Elf