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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 317/07
  4. 2 AR 171/07
  5. vom
  6. 15. August 2007
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Diebstahls
  10. Az.: 283 Js 156/06 Staatsanwaltschaft Arnsberg
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 beschlossen:
  13. 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Arnsberg vom 2. April 2007 wird aufgehoben.
  14. 2. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg bleibt weiterhin für
  15. die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zutreffend ausgeführt:
  19. "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter Arnsberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig,
  20. weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt
  21. ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42
  22. Abs. 3 Abgabe 2).
  23. Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das
  24. Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der
  25. Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht
  26. kommenden Zeugen und der Geschädigte in Arnsberg wohnen. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42
  27. -3-
  28. Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass
  29. der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu."
  30. Rissing-van Saan
  31. Bode
  32. Roggenbuck
  33. Fischer
  34. Appl