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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 288/03
  4. 2 AR 177/03
  5. vom
  6. 3. September 2003
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen versuchten Diebstahls
  10. Az.: 530 AR 7/01 Amtsgericht Köln
  11. Az.: 25 Ds 70 Js 7495/00 Amtsgericht Wuppertal
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. September 2003 beschlossen:
  14. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht
  15. Köln zuständig.
  16. Gründe:
  17. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß für die
  18. weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Köln zuständig ist.
  19. Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Köln
  20. durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. März 2001 gemäß
  21. §§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da
  22. der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Köln hatte. Der Beschluß ist
  23. für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO).
  24. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier ohnehin Zweifel bestehen.
  25. Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein
  26. anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs
  27. befugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts
  28. Wuppertal ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in Köln unauffindbar
  29. -3-
  30. und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. August 2001 - 2
  31. ARs 169/01).
  32. Rissing-van Saan
  33. Athing
  34. Fischer
  35. Rothfuß
  36. Roggenbuck