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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 260/10
- 2 AR 165/10
- vom
- 5. August 2010
- in der Bewährungssache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
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- Az.: 603 Js 236/09 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
- Az.: 67 AR 19/10 BEW Amtsgericht Ibbenbüren
- Az.: 22 AR 2/10 Amtsgericht Steinfurt
- Az.: 5 Ds-603 Js 236/09-142/09 Amtsgericht Viersen
- Az.: 22 Ds-603 Js 236/09-158/10 Amtsgericht Steinfurt
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 2010 beschlossen:
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- Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22. März
- 2010 wird aufgehoben.
- Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem
- Amtsgericht Viersen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer
- von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach
- Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58
- Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es
- das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben.
- Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine Übernahme ab.
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- 2
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- Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG dient das Bewährungsverfahren
- maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat
- auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 JGG eine
- Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem
- Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hat (BGH, StV 98, 348).
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- -3-
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- Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung - gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf den Richter übertragen werden, in
- dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 JGG, der das Verfahren bei
- Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2
- JGG fehlt (BGHSt 8, 346 ff.; BGHR JGG § 28 Überwachung 1 und 2). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 JGG
- an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (BGHSt 8, 346,
- 348; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 42 Rn. 21).
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- Rissing-van Saan
- Eschelbach
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- Fischer
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- Schmitt
- Ott
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