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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 223/12
  4. 2 AR 139/12
  5. vom
  6. 27. Juni 2012
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
  10. Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld
  11. Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft Köln
  12. Az.: 191 Ls - 66 Js 394/10 - 436/11 Amtsgericht Bielefeld
  13. Az.: 650 Ls 20/12 Amtsgericht Köln
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 2012 beschlossen:
  16. 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Jugendschöffengericht - vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben.
  17. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bielefeld - Jugendschöffengericht - zuständig.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. Mai 2012 an
  21. den Senat folgendes ausgeführt:
  22. "Das Amtsgericht Bielefeld hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss
  23. vom 30. September 2011 (Sachakte Bl. 150 f.) die Anklage vom 15. April
  24. 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, das gegen den zur Tatzeit
  25. jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Beschluss vom
  26. 17. Januar 2012 (Sachakte Bl. 202 f.) an das Amtsgericht Köln abgegeben, da der Angeklagte seit 15. November 2011 in Köln wohnhaft sei.
  27. Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar
  28. 2012 (Sachakte Bl. 209) übernommen, diesen Beschluss jedoch am
  29. 23. März 2012 aufgehoben (Sachakte Bl. 230 f.), nachdem festgestellt
  30. worden war, dass der Angeklagte seit 1. Januar 2012 wieder an seiner
  31. alten Anschrift in Bielefeld gemeldet war. Da das Amtsgericht Bielefeld
  32. diesen Aufhebungsbeschluss für unzulässig und unwirksam und sich daher für nicht mehr zuständig hält, hat das Amtsgericht Köln die Sache
  33. gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  34. -3-
  35. Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln war nach § 42
  36. Abs. 3 Satz 1 JGG nicht zulässig, denn der Angeklagte hatte seinen
  37. Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses am 17. Januar 2012
  38. bereits seit dem Jahresanfang wieder nach Bielefeld zurückverlegt
  39. (Sachakte Bl. 223, 228).
  40. Der Übernahmebeschluss des Amtsgericht Köln vom 24. Januar 2012 ist
  41. ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Köln ihn mit Beschluss vom 23. März 2012 in zulässiger Weise aufgehoben hat. Eine
  42. trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende
  43. Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1993
  44. - 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1). Die Annahme einer
  45. entsprechenden Bindungswirkung auch in diesen Fällen würde damit kollidieren, dass eine - auch aufgrund einer falschen Abgabe - zu Unrecht
  46. angenommene
  47. Zuständigkeit
  48. die
  49. Revision
  50. begründen
  51. kann
  52. (Diemer/Schatz/Sonnen JGG 6. Aufl. 2011 § 42 Rdnr. 35)."
  53. 2
  54. Dem tritt der Senat bei.
  55. Ernemann
  56. Fischer
  57. Schmitt
  58. Appl
  59. Eschelbach