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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 191/14
  4. 2 AR 115/14
  5. vom
  6. 7. Januar 2015
  7. in der Strafvollstreckungssache
  8. gegen
  9. Az.: 4 Ws 78/14 (V) Oberlandesgericht Stuttgart
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 beschlossen:
  12. 1. Der Antrag auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt.
  13. 2. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof
  14. – Schreiben vom 26. September
  15. 2014 – wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. 1. Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers
  19. vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist
  20. der Bundesgerichtshof nach Abschluss des – nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften – Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht
  21. nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) – zuständig.
  22. Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 ARs
  23. 207/13 juris Rn. 4 mwN).
  24. 2
  25. 2. Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
  26. RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
  27. -3-
  28. 3
  29. 3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht
  30. mehr beantwortet werden.
  31. Fischer
  32. Appl
  33. Schmitt