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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 169/01
  4. 2 AR 102/01
  5. vom
  6. 15. August 2001
  7. in der Bewährungssache
  8. betreffend
  9. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
  10. Az.: 851 BÜR 3/00 Amtsgericht München
  11. Az.: 215 Ds 207 Js 032042/96 Amtsgericht Dresden
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2001 beschlossen:
  14. Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit
  15. dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden
  16. zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig.
  17. Gründe:
  18. Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht
  19. München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000
  20. war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da
  21. der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Verurteilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend
  22. (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann
  23. nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit
  24. nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist
  25. allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26,
  26. 204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.
  27. Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung
  28. durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte
  29. derzeit in München
  30. -3-
  31. unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit
  32. des Amtsgerichts München nicht entfallen.
  33. Jähnke
  34. Detter
  35. Otten
  36. Bode
  37. Fischer