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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 154/03
  4. vom
  5. 7. Mai 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Freiheitsberaubung u. a.
  9. Az.: 2 KLs 353 Js 142/02 (8/03) LG Arnsberg
  10. Az.: 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) AG Gummersbach
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 2003 beschlossen:
  13. Das beim Amtsgericht Gummersbach (Schöffengericht) anhängige Verfahren 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) wird zu dem beim
  14. Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren 2 KLs 353 Js 142/02
  15. (8/03) verbunden.
  16. Gründe:
  17. Das Landgericht Arnsberg, bei dem ein Verfahren gegen den Anklagten
  18. nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof anhängig ist,
  19. ist bereit, das vom Amtsgericht Gummersbach gegen den Angeklagten eröffnete Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften, die
  20. Nebenklägerin und der Angeklagte sind mit der Übernahme einverstanden
  21. bzw. haben keine Einwände erhoben.
  22. Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  23. -3-
  24. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
  25. gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Gummersbach
  26. anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3
  27. StPO zu dem beim Landgericht Arnsberg anhängigen Verfahren zu verbinden.
  28. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
  29. Bode
  30. Maatz
  31. Rothfuß
  32. Otten
  33. Roggenbuck