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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 143/05
- 2 AR 65/05
- vom
- 25. Mai 2005
- in der Strafvollstreckungssache
- gegen
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- Az.: 5 VRs 102 Js 4427/00 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
- Az.: 4 Ls 102 Js 4427/00 Amtsgericht Aschaffenburg
- Az.: 3774 Js 2336/02 Staatsanwaltschaft Hannover
- Az.: 86 StVK 36/04 Landgericht Hannover
- Az.: StVK M 2526/04 821 b) Bew - StVK M 2444/04 (21 b) - StVK M 4055/04
- (21 b) Landgericht Bielefeld
- Az.: 5 AR 18/2005 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:
- Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil
- des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2000 bewilligten
- Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
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- Gründe:
- Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom
- 6. Juni 2000 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt
- worden. Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2002,
- rechtskräftig seit dem 23. Mai 2003, ist der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe
- von drei Jahren und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt
- worden. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde seit dem 22. August 2003 in
- der W.
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- Klinik
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- vollzogen. Die Strafvollstreckungs-
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- kammer des Landgerichts Bielefeld, die die Bewährungsüberwachung für die
- Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht Aschaffenburg übernommen hatte,
- hat den Verurteilten durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 aus der Unterbringung entlassen. Eine Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft
- Aschaffenburg beantragten Widerruf der Bewährung, den sie zuvor zurückgestellt hatte, hat sie nicht getroffen, sondern das Verfahren insoweit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover abgegeben. Die Strafvoll-
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- streckungskammer des Landgerichts Hannover hat sich durch Beschluß vom
- 17. Januar 2005 für unzuständig erklärt.
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- Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat die Akten
- über die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vorgelegt zur Herbeiführung einer
- Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf.
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- Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
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- Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover am
- 23. Mai 2003 ging die Untersuchungshaft des in der Justizvollzugsanstalt Hannover einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über. Damit wurde
- die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für die Entscheidung der Widerrufsfrage zuständig. Daran ändert es nichts, daß der Verurteilte
- im August 2003 zur Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde, die in dem Bezirk des Landgerichts Bielefeld liegt. Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld
- über, nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover war mit dieser Frage vorher
- befaßt und hatte darüber nicht abschließend befunden. Ein Befaßtsein im
- Rechtssinne liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können. Dies war hier jedenfalls im Juli 2003 der Fall, weil
- zu diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover zum
- Bewährungsheft gegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, daß das Bewäh-
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- rungsheft nicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vorlag. Für das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer genügt es, daß die Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein
- kann (BGHR StPO § 462 a Befaßtsein 8). Unerheblich ist auch, daß die
- Staatsanwaltschaft erst den Widerrufsantrag gestellt hat, als sich der Verurteilte in der W.
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- Klinik
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- befand, da die Widerrufsfrage von
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- Amts wegen zu prüfen ist.
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- Bode
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- Otten
- Roggenbuck
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- Rothfuß
- Appl
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