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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 128/06
  4. 2 AR 45/06
  5. vom
  6. 29. März 2006
  7. in der Bewährungssache
  8. des
  9. Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft Offenburg
  10. Az.: 50 StVK 18/06 und 50 StVK 45/06 Landgericht
  11. - Strafvollstreckungskammer - Braunschweig
  12. Az.: AR 89/06 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
  13. Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht Offenburg
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 2006 beschlossen:
  16. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist
  17. die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig
  18. zuständig.
  19. Gründe:
  20. Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Straf-
  21. 1
  22. vollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung
  23. der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Juli 2005.
  24. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
  25. 2
  26. Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
  27. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-
  28. 3
  29. schweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
  30. Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-
  31. 4
  32. ben:
  33. 5
  34. "Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des
  35. Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsan-
  36. -3-
  37. stalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung
  38. zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben.
  39. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei
  40. der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob
  41. der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach
  42. in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ
  43. 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
  44. § 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer
  45. zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsanstalt Strafhaft verbüßen musste."
  46. 6
  47. Dem schließt sich der Senat an.
  48. Rissing-van Saan
  49. Rothfuß
  50. Roggenbuck
  51. Fischer
  52. Appl