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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 108/00
  4. 2 AR 67/00
  5. vom
  6. 5. Mai 2000
  7. in der Bewährungssache
  8. betreffend
  9. Az.: 33 AR 2/00 Amtsgericht Göttingen
  10. Az.: 51 Ls 14 Js 23/94 51 (40/95) Amtsgericht Essen
  11. Az.: 3 BRs 30/97 Amtsgericht Duderstadt
  12. Az.: 9 BRs 75/99 Amtsgericht Northeim
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
  15. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
  16. Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das
  17. Amtsgericht Göttingen.
  18. Gründe:
  19. Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen
  20. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2
  21. StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das
  22. Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als
  23. zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus
  24. (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200), ebenso wenig der bevorstehende Ablauf der Bewährungsfrist.
  25. Jähnke
  26. Detter
  27. Otten
  28. Bode
  29. Rothfuß