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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 79/13
- vom
- 16. Mai 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
- Ulm vom 15. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
- Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreifachen versuchten
- Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, u.a. zu einer
- Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
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- 2
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- Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg,
- so dass es auf die weiteren Rügen nicht mehr ankommt.
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- 3
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- Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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- 4
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- In den Feststellungen hat die Schwurgerichtskammer aufgeführt: "Zum
- Sachverhalt hat der Angeklagte bis zuletzt keine Angaben gemacht" (UA S. 19).
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- 5
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- Demgegenüber macht die Revision, bestätigt vom Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2012, unwidersprochen geltend, dass der Verteidiger
- an diesem Tag für den Angeklagten eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben hat, wobei sich der Angeklagte auf Nachfrage diese Erklärung ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
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- 6
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- In Überlegungen darüber, ob und wie es sich auf die Feststellungen
- ausgewirkt hätte, wenn diese - als Anlage zum Protokoll genommene - Erklärung, die sich vor allem auf die subjektive Tatseite, aber auch auf die Verhältnisse am Tatort bezieht, von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen
- worden wäre, tritt der Senat nicht ein, da ihm eine eigene Beweiswürdigung
- verwehrt ist.
- Wahl
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- Graf
- Radtke
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- Jäger
- Zeng
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