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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 77/06
  4. vom
  5. 4. April 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 23. November 2005 wird mit der
  13. Maßgabe verworfen, dass unter Ziffer 1i. des Urteilstenors die
  14. jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei
  15. Fällen entfällt.
  16. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt und worauf bereits die Strafkammer im angefochtenen Urteil hingewiesen
  20. hat (UA S. 33), wurde der Straftatbestand der Beleidigung in zwei Fällen versehentlich in den Tenor aufgenommen. Die Feststellungen tragen eine solche
  21. Verurteilung nicht, weshalb sie entfällt und der Tenor entsprechend richtig gestellt wird.
  22. -3-
  23. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-
  24. 2
  25. bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  26. Nack
  27. Wahl
  28. Elf
  29. Kolz
  30. Graf