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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 64/11
  4. vom
  5. 14. April 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 beschlossen:
  13. 1. Dem Angeklagten L.
  14. wird auf seinen Antrag gegen die
  15. Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
  16. Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Juli 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  17. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
  18. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
  19. Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  20. StPO).
  21. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
  22. tragen.
  23. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 17. März
  24. 2011 bemerkt der Senat:
  25. Den Urteilsgründen lässt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Landgericht für die Fälle des schweren Bandendiebstahls
  26. nach § 244a Abs. 1 StGB die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach
  27. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gedanklich geprüft und ausgeschlossen hat. Rechtsfehlerfrei hat es daher die Aufklärungshilfe der beiden Angeklagten bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, was sich insbesondere auch in den für
  28. -3-
  29. die schweren Bandendiebstähle verhängten niedrigen Einzelstrafen niedergeschlagen hat.
  30. Nack
  31. Rothfuß
  32. Graf
  33. Hebenstreit
  34. Sander