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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 41/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 23. April 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
  14. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der
  15. Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war
  16. nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
  17. entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins
  18. kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für erschwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind
  19. nicht gegeben.
  20. -3-
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  22. Nack
  23. Boetticher
  24. Kolz
  25. Schluckebier
  26. Hebenstreit