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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 37/01
  4. vom
  5. 7. März 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
  11. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründet
  13. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteilsgründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des
  14. § 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. Lackner/Kühl StGB
  15. 25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteilsfeststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft
  16. hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des
  17. sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch
  18. S.
  19. der Bei-
  20. hilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1
  21. StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), beschwert die Angeklagte nicht.
  22. -3-
  23. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  24. den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  25. Schäfer
  26. Nack
  27. Schluckebier
  28. Wahl
  29. Schaal