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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 33/05
  4. vom
  5. 24. Februar 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. September 2004 dahin geändert,
  13. daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung
  14. in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A.
  15. vom 8. März 2004 (8 Ds
  16. ) zu einer Ge-
  17. samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
  18. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
  19. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  20. Gründe:
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der
  22. Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A.
  23. (8 Ds
  24. vom 8. März 2004
  25. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
  26. sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
  27. -3-
  28. seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie hat nur in geringem Umfang
  29. Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
  30. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe auch wegen Nötigung der Zeugen H.
  31. und S.
  32. ver-
  33. urteilt. Jedoch hält die Annahme des Landgerichts, die schwere räuberische
  34. Erpressung stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu den danach (in zwei rechtlich selbständigen Fällen) begangenen Nötigungen, rechtlicher Prüfung nicht
  35. stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen sämtliche Taten im Verhältnis der Tateinheit. Die schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin E.
  36. erhalten hatte, die Bank verließ. Die Tat war damit jedoch nicht beendet, da die
  37. endgültige Sicherung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/
  38. Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der
  39. Angeklagte seine unabhängig voneinander handelnden Verfolger, die Zeugen
  40. H.
  41. und S.
  42. , jeweils unter Vorhalt der schon zuvor bei dem
  43. Überfall verwendeten Signalpistole. Der Einsatz der Pistole hatte den Zweck,
  44. daß die Zeugen die Verfolgung einstellen sollten. In einem derartigen Fall stehen die Gesetzesverletzungen, die der Beendigung einer bereits vollendeten
  45. räuberischen Erpressung dienen, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit
  46. nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992, 2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter die §§ 253,
  47. 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR 2000, 106).
  48. Der Angeklagte verletzte mit der Nötigung der bisher unbeteiligten, ihn verfolgenden Zeugen, deren Willensbetätigungsfreiheit ein neues Rechtsgut, jedoch
  49. um in Besitz der Beute zu bleiben (vgl. Senat 27. August 2002 - 1 StR 287/02).
  50. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, § 265 StPO steht nicht ent-
  51. -4-
  52. gegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte
  53. verteidigen können.
  54. Trotz des Wegfalls von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe kann die aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei
  55. Jahren und sechs Monaten (Fall II. 1.) und von vier Jahren Freiheitsstrafe (Fall
  56. II. 2.) sowie der einbezogenen Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil hier die Änderung der Konkurrenzverhältnisse von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in
  57. der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht
  58. berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; zu § 354
  59. Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat, Beschluß vom 8. Dezember 2004
  60. - 1 StR 483/04 -).
  61. Wahl
  62. Boetticher
  63. Hebenstreit
  64. Kolz
  65. Graf