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928 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 14/11
  4. vom
  5. 8. Februar 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen:
  12. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stendal vom 10. September 2010 werden als unbegründet verworfen,
  14. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
  15. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Senat stellt im Hinblick auf das in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2011 mit Recht aufgezeigte offensichtliche Fassungsversehen klar, dass die Angeklagten jeweils wegen
  17. gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen versuchter
  18. gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt sind.
  19. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  20. Nack
  21. Wahl
  22. Jäger
  23. Hebenstreit
  24. Sander