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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 722/08
  4. vom
  5. 21. Januar 2009
  6. Nachschlagewerk:
  7. ja
  8. BGHSt:
  9. nein
  10. Veröffentlichung:
  11. ja
  12. ____________________________
  13. StPO § 261
  14. Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der
  15. DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen,
  16. wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht.
  17. BGH, Beschl. vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - LG Karlsruhe
  18. in der Strafsache
  19. gegen
  20. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  21. -2-
  22. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
  23. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  24. Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  25. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  26. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2008 bemerkt der Senat:
  27. Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des Ergebnisses der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren Häufigkeitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Angeklagten herrührt, davon überzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabriebspur vom Angeklagten stammt.
  28. Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der
  29. inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt,
  30. ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des
  31. Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.) aufgestellten Anforderungen
  32. -3-
  33. entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob
  34. zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht.
  35. Nack
  36. Kolz
  37. Elf
  38. Hebenstreit
  39. Jäger