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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 687/08
  4. vom
  5. 3. Februar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. München I vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
  15. 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
  18. 5. Januar 2009 gibt die Fassung der 182 Seiten umfassenden Urteilsgründe
  19. dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
  20. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Es ist dabei die Aufgabe des Richters, Wesentliches
  21. von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entscheidung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige
  22. eigene Bemühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es,
  23. unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen
  24. -3-
  25. beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu
  26. verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. BGH, NStZ
  27. 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
  28. Nack
  29. Wahl
  30. Elf
  31. Hebenstreit
  32. Sander