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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 672/99
  4. vom
  5. 2. Februar 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Brandstiftung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Passau vom 21. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. 1. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht
  18. die Verurteilung des im wesentlichen geständigen Angeklagten
  19. nicht auf das für den Brandversicherer erstattete, in der Hauptverhandlung verlesene Schätzgutachten des Ingenieurs T.
  20. gestützt. Es stellt in den Urteilsgründen auf die vom Versicherer tatsächlich erbrachten Zahlungen ab, die es datiert und in
  21. Teilbeträge aufgeschlüsselt hat. Diese Angaben aber können
  22. sich nicht aus dem vorab dem Versicherer erstatteten Schätzgutachten ergeben. Auch im Rahmen der Strafzumessung hebt
  23. die Strafkammer auf die erbrachten Zahlungen des Versicherers ab.
  24. -3-
  25. 2. Die Anwendung der zur Tatzeit geltenden Straftatbestände ist
  26. von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1,
  27. Abs. 3 StGB). Die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz geänderten Bestimmungen erweisen sich bei der hier gegebenen
  28. Fallgestaltung nicht als das mildere Recht (siehe dazu BGH
  29. NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; BGH, Beschl. vom
  30. 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98).
  31. Schäfer
  32. Granderath
  33. Boetticher
  34. Wahl
  35. Schluckebier