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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 672/99
- vom
- 2. Februar 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Brandstiftung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Passau vom 21. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- 1. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht
- die Verurteilung des im wesentlichen geständigen Angeklagten
- nicht auf das für den Brandversicherer erstattete, in der Hauptverhandlung verlesene Schätzgutachten des Ingenieurs T.
- gestützt. Es stellt in den Urteilsgründen auf die vom Versicherer tatsächlich erbrachten Zahlungen ab, die es datiert und in
- Teilbeträge aufgeschlüsselt hat. Diese Angaben aber können
- sich nicht aus dem vorab dem Versicherer erstatteten Schätzgutachten ergeben. Auch im Rahmen der Strafzumessung hebt
- die Strafkammer auf die erbrachten Zahlungen des Versicherers ab.
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- -3-
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- 2. Die Anwendung der zur Tatzeit geltenden Straftatbestände ist
- von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1,
- Abs. 3 StGB). Die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz geänderten Bestimmungen erweisen sich bei der hier gegebenen
- Fallgestaltung nicht als das mildere Recht (siehe dazu BGH
- NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; BGH, Beschl. vom
- 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98).
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- Schäfer
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- Granderath
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- Boetticher
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- Wahl
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- Schluckebier
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